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   BVerwG, 26.09.1983 - 8 B 97.82   

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https://dejure.org/1983,5927
BVerwG, 26.09.1983 - 8 B 97.82 (https://dejure.org/1983,5927)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1983 - 8 B 97.82 (https://dejure.org/1983,5927)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1983 - 8 B 97.82 (https://dejure.org/1983,5927)
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  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 B 97.82
    Die Regelung findet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ihre Rechtfertigung darin, daß in der früher selbständigen Gemeinde Herbede Anschlußbeiträge nicht erhoben wurden und der Aufwand für die Herstellung der Abwasseranlagen dort über die Kanalbenutzungsgebühren finanziert wurde mit der Folge, daß die von der Ausnahmeregelüng der Beitragssatzung betroffenen Grundstückseigentümer Leistungen auf den jetzt mit Beiträgen zu deckenden Aufwand bereits erbracht haben (vgl. dazu Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [17]).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 B 97.82
    Diese Frage ist durch das zeitlich nach dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - für den Fall, daß die höheren Beitragspflichten auf der Ersetzung eines unwirksamen Beitragsmaßstabs beruhen, hinreichend - im verneinenden Sinne - geklärt und bedarf deshalb keiner weiteren Klärung.
  • BVerwG, 20.06.1973 - IV C 62.71

    Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht; Zugrundelegung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 B 97.82
    Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der zuletzt erwähnten Rechtsfrage geltend macht, der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - (BVerwGE 42, 269 [270]) ab (Beschwerdeschrift S. 15), kann die Revision gleichfalls nicht zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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